Seit dem 20.11.2021 ist der Sport im Innenbereich lediglich bei Vorlage eines 2G- Nachweises gem. § 2 I Nr. 1, 2 VO-CP (geimpft oder genesen) erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen Testnachweis führen. Weitere Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, aber in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege regelmäßig getestet werden sowie Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls im Rahmen des verbindlichen Schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden.
Trainingsbetrieb Sportschule
- Beitrags-Autor:Paul Grauberger
- Beitrag veröffentlicht:28. November 2021
- Beitrags-Kategorie:News